Absturzgefahr?

Wer ist verantwortlich für die Sicherheit auf öffentlichen Wegen? Der Straßenbauer? Die Verkehrsbehörde? Der Verkehrsteilnehmer selbst? Aus Angst vor den rechtlichen Konsequenzen möglicher Unterlassungen setzt unsere Verwaltung auf eine Absicherung der Lindauer Uferwege durch Geländer, Entfernung von Wegen und Sitzbänken und ein Abrücken des Fußverkehrs von den Ufermauern.

Die Verkehrssicherungspflicht von Kommunen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Laut §238, Abs,1 BGB sind dabei nur Maßnahmen erforderlich, „die ein verständiger und umsichtiger Mensch als ausreichend und notwendig erachtet, um Gefahren von Dritten abzuwenden.“ Das OLG Nürnberg (4U 47/20) bestätigt, dass Kommunen nur solche Gefahren ausräumen – oder vor ihnen warnen – müssen, die für hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Auch bei Dunkelheit sei es Sache des Fußgängers, sich so vorsichtig fortzubewegen, dass er eventuelle Gefahren rechtzeitig erkennen könne. Danach richten sich die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung. Gefragt sind Augenmaß, Vernunft und Eigenverantwortung!

Prof. Dr. Ulrich Schöffel